Kommunalamt gibt Stadtrat Thöricht (LINKE) Recht – Verwaltung gesteht Fehler ein
Jens Thöricht, Zittauer Stadtrat der LINKEN, bat das Kommunalamt des Landkreises Görlitz mit der Prüfung des rechtmäßigen Zustandekommens des „Beschlusses zur Bestätigung des Sportstättenkonzeptes der Großen Kreisstadt Zittau als Handlungsgrundlage für die Stadtverwaltung“.
Schon während der Stadtratssitzung am 15. Dezember 2011 wies er darauf hin, „dass die betreffende Beschlussvorlage unvollständig ist. Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE im Zittauer Stadtrat wird hiermit klar gegen die Geschäftsordnung der Stadt Zittau verstoßen.“ so Thöricht am 15. Dezember 2011.
Der Antrag, die Beschlussfassung in den nächsten Stadtrat zu vertagen und somit der Verwaltung die Möglichkeit zu eröffnen, vollständige Unterlagen zu erarbeiten, wurde von der Mehrheit des Stadtrates abgelehnt.
Daraufhin schaltet Jens Thöricht das Kommunalamt des Landkreises ein und bat um Prüfung des rechtmäßigen Zustandekommens des Beschlusses. Am 01. März 2012 teilte nun das Kommunalamt mit: „Die Stadt Zittau hat uns nunmehr mitgeteilt, dass ihr im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde selbst Zweifel aufkamen, ob den Stadträten die… erforderlichen Unterlagen so vorgelegen haben, dass diese in die Lage versetzt wurden, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Deshalb soll dieser Beschluss noch mal Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Stadtrates im März 2012 werden.“
„Ich wünsche mir von der Verwaltung der Stadt Zittau, dass zukünftig solche Auseinandersetzungen vermieden werden können und vollständige Unterlagen dem Stadtrat vorgelegt werden. Einigen Stadträten und Oberbürgermeister Voigt kann ich nur empfehlen, sich mit der Geschäftsordnung zu beschäftigen um Fehlentscheidungen zu vermeiden. Dazu zählt für mich auch, die Einschränkung des Fragerechtes von Frau Fasler während des Stadtrates im Januar 2012. Diese Einschränkung verstieß nach juristischer Auffassung ebenfalls gegen die Geschäftsordnung.“, so Stadtrat Thöricht.